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RECHTSSCHUTZPAKET ZUR ANFECHTUNG DER ORF-HAUSHALTSABGABE

Die Meinungsäußerungsfreiheit wurde bekanntlich in den letzten Jahren europaweit stark strapaziert. Andersdenkende wurden nicht nur ausgegrenzt, sondern sogar von Österreichs Spitzenpolitikern beleidigt und diffamiert. Viele führende Medien, insbesondere der Österreichische Rundfunk (ORF) haben einen großen Anteil an dieser bedauernswerten Entwicklung, vor allem daran, dass die Leute der Presse und dem öffentlichen Fernsehen nicht mehr trauen und mittlerweile in einer gespaltenen Gesellschaft leben müssen, in der nicht mehr miteinander gesprochen, sondern aufeinander losgegangen wird.

Gerade in dieser für unsere rechtsstaatliche Demokratie so belastenden Phase wurde mit dem am 01.01.2024 in Kraft getretenen neuen ORF-Beitrags-Gesetz1 eine zwangsweise zu bezahlende „Haushaltsgebühr“ eingeführt, obwohl der ORF aus der Sicht eines erheblichen Teiles der Bevölkerung, weder seinem öffentlich-rechtlichen Sendeauftrag nachkommt noch insbesondere bei seiner politischen Berichterstattung dem gesetzlichen Objektivitäts- und Unabhängigkeitsgebot entspricht. Für viele ÖsterreicherInnen ist diese generelle Zahlungspflicht daher eine reine Geldbeschaffungsaktion eines ohnehin in seiner Reputation schwer angeschlagenen ORF.  Es ist nicht einzusehen, warum die in Österreich lebenden Menschen trotz ihrer Weigerung, diese redaktionell in vielen Bereichen völlig einseitigen ORF-Programme konsumieren zu wollen, ab 2024 – ohne jede Abmeldemöglichkeit – zahlungspflichtig sind. Sogar solche Haushalte, die nicht einmal über ein TV- oder Radiogerät verfügen.

Wie bereits angekündigt, haben wir uns entschlossen, diese von der ORF-Beitrags-Service-GmbH (kurz OBS, vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) zwangsweise einzuhebende Haushaltsabgabe rechtlich in allen möglichen Facetten zu hinterfragen bzw. als verfassungswidrig anzufechten. Wir bieten daher allen betroffenen Personen als potentiellen Beitragsschuldnern ein spezielles Vertretungsmandat an, das unter folgenden Bedingungen zu einem minimal kalkulierten Kostenaufwand standardisiert über das Internet in Anspruch genommen werden kann. Dies, um im Rahmen einer konzertierten Aktion möglichst geschlossen und in einer Vielzahl auftreten zu können, denn nur dann besteht eine realistische Chance, dieses neue Gesetz tatsächlich zur Aufhebung zu bringen.

Neben diesen allgemeinen Hinweisen auf unserer Website posten wir laufend konkrete Informationen und Rechtstipps in der eigens dafür eingerichteten Telegram-Info-Gruppe (t.me/StopppORFBeitrag), die wir deshalb eingerichtet haben, weil dort (beispielsweise im Gegensatz zu Facebook) noch keine direkte Zensur stattfindet. Sie müssen sich aber nicht zwingend über Telegram informieren, es reicht auch aus, wenn Sie die nachfolgenden Punkte und die allgemeinen Richtlinien samt den angeführten Links aufmerksam und im Detail durchlesen. Aufgrund der Vielzahl gleichartiger Verfahren findet nämlich eine persönliche bzw. individuelle Beratung über die hier genannten Möglichkeiten hinaus nicht statt, sondern erfolgt die Beauftragung aufgrund des sehr gering kalkulierten Kostenbeitrages ausschließlich auf dieser Basis der einzelnen Punkte dieses Rechtsschutzpaketes.

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1 BGBl. I 112/2023
ris.bka.gv.at/GeltendeFassung

Folgende Punkte sind  von Ihnen eigenständig zu prüfen und zu vollziehen: 

Bin ich beitragspflichtig oder befreit?

    1. Der ORF-Beitrag (€ 15,30 pro Monat zuzüglich der unterschiedlich hohen Abgaben laut dem jeweiligen Bundesland) ist einmal pro Hauptwohnsitz (laut ZMR) zu bezahlen, unabhängig davon wie viele Personen dort wohnhaft sind und unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät vorhanden ist. Zahlungspflichtig sind auch Unternehmen, die im Vorjahr kommunalsteuerpflichtig waren, also keine Ein-Personen-Unternehmen (EPUs). Nebenwohnsitze sind vom ORF-Beitrag ausgenommen (https://orf.beitrag.at).
    2. Sie sind auf dieser Basis aufgrund einer Hauptwohnsitzanmeldung oder einer kommunalsteuerpflichtigen Unternehmereigenschaft zahlungspflichtig und unterliegen als Privatperson aufgrund Ihres Nettoeinkommens keinem Befreiungstatbestand (https://orf.beitrag.at/#panel94), dessen Voraussetzungen jedenfalls von Ihnen selbst zu prüfen sind.

SEPA-Lastschriftmandat stornieren:

    1. Da die ORF-Beitrags-Service-GmbH (OBS), die anstelle der bisherigen GIS-Gebühren-Info-Service GmbH getreten ist, seit 01.01.2024 automatisch die Personen- und Adressdaten sowie die Zahlungsart und -weise der bisherigen GIS-Daten in das neue System der Zahlungsabwicklung übernimmt, sollten Sie darauf achten, dass Sie eine zuletzt zugunsten der GIS-Gebühr bis Ende 2023 erteilte SEPA-Einzugsermächtigung bei Ihrer Bank sofort stornieren und/oder bereits erfolgten Geldeinzügen umgehend widersprechen. Für letztere Willenserklärung, die keiner Begründung bedarf, haben Sie 8 Wochen Zeit. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte direkt an Ihr Kreditinstitut und informieren Sie – wenn Sie jegliche Gebühren für diesen Vorgang vermeiden wollen – auch die OBS vom Widerruf.

Anmeldung zum ORF-Beitrag (§ 9 ORF-Beitrags-Gesetz):

    1. Sofern Sie bisher noch keine GIS-Gebühr bezahlt haben, werden Sie von der OBS eine Aufforderung zur Anmeldung nach § 9 Abs 1 bis 4 ORF-Beitrags-Gesetz bekommen. Dieser Aufforderung sollten Sie spätestens nach einer konkreten Fristsetzung der OBS (§ 14 Abs 1 bis 3 ORF-Beitrags-Gesetz) nachkommen und sich anmelden, da Sie andernfalls nach § 18 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz eine Verwaltungsübertretung begehen würden und sich demzufolge in einem Verwaltungsstrafverfahren (mit einer Strafandrohung bis zu € 2180,00) zur Wehr setzen müssen.

Zahlungsaufforderung der OBS:

    1. Sobald Sie eine Zahlungsaufforderung oder Zahlungserinnerung von Seiten der ORF-Beitrags-Service-GmbH (OBS) erhalten haben, müssen Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens bei der OBS die Ausstellung eines Bescheides nachweislich (am besten mittels eingeschriebenen Briefes) beantragen (Musterbriefe  hier zum Downloaden Bescheidverlangen-Zahlungsaufforderung, Bescheidverlangen-Zahlungserinnerung oder auf Telegram  unter t.me/StopppORFBeitrag/362 und t.me/StopppORFBeitrag/465).Sollten Sie nach Ihrer Aufforderung auf Ausstellung eines Bescheides von der OBS anstelle eines Bescheides erneut eine Zahlungsaufforderung oder Zahlungserinnerung erhalten, so empfehlen wir Ihnen, vorsorglich nochmals einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides mittels eingeschriebenen Briefes an die OBS einzubringen, bis der Zeitraum des gesamten Jahres 2024 von einem oder mehreren „Bescheidverlangen“ abgedeckt ist.

 

 

RECHTSSCHUTZPAKET: Sie haben einen Bescheid über den ORF-Beitrag erhalten:

Sobald Ihnen ein formeller Bescheid der ORF-Beitrags-Service-GmbH zugestellt wird, haben Sie das Recht, innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Wien einzulegen.

Hier startet unser Angebot: Sofern Sie nicht selbst Beschwerde erheben wollen, sondern durch unsere Rechtsanwaltskanzlei vertreten sein und sich um den damit zusammenhängenden Organisationsaufwand nicht kümmern möchten, bieten wir Ihnen im Rahmen dieses Rechtsschutzpaketes an, eine von unserer Kanzlei ausgefertigte Muster-Beschwerde über unsere Rechtsanwaltskanzlei in einer rechtlich fundierten und standardisiert ausgearbeiteten Form (in einer eigenen Variante für PRIVATE und einer für UNTERNEHMER) gegen einmalige Bezahlung eines Kostenbeitrages von

      • für PRIVATE brutto € 78,00 (Honorar € 40,00 + Umsatzsteuer € 8,00 + Eingabegebühr an das Bundesverwaltungsgericht € 30,00²) und
      • für UNTERNEHMER 20 % von dem für das gesamte Jahr vorgeschriebenen ORF-Beitrag zzgl. 20 % USt  (bei Vorschreibungen mit einer Gesamtsumme über € 5.000,00 nach Vereinbarung)

über den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten einzubringen. Mit der Zusendung unserer Beschwerde und der darauf ergangenen Entscheidung oder Zwischenerledigung des Bundesverwaltungsgerichts an Sie sind unsere Leistungen im Rahmen dieses Rechtsschutzpaktes abgeschlossen. Alle weiteren allgemeinen Informationen erhalten Sie über unsere Telegram-Info-Gruppe t.me/StoppORFBeitrag, die Sie selbst abrufen können. Sie verzichten (bereits in der von uns ausgearbeiteten Beschwerde) auf die Beantragung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. ist unser Einschreiten bei einer solchen – im Falle einer amtswegigen Anberaumung – nicht im vereinbarten Kostenbeitrag enthalten.

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² Die Eingabegebühr (Pauschalgebühr) ist gemäß § 2 VwG-EGebV bei jeder Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bezahlen und ist nicht Teil unseres Honorars, sondern wird von uns in Ihrem Namen als Barauslage an das Bundesverwaltungsgericht abgeführt.

So funktioniert’s im Konkreten – Bedingungen für die Teilnahme: 

Sollten Sie dieses Rechtsschutzpaket in Anspruch nehmen wollen:

    1. Melden Sie sich für das Rechtsschutzpaket mittels untenstehendem Formularbereich umgehend nach Erhalt des Bescheides der OBS an und übermitteln Sie uns im Rahmen der vorgesehenen Rubrik gleichzeitig elektronisch den Ihnen zugestellten Bescheid.

    2. Überweisen Sie nach Erhalt der sofort rückgesendeten Anmeldebestätigung den Kostenbeitrag von brutto € 78,00 (als PRIVATER) oder in Höhe von 20 % der Gesamtvorschreibung zzgl. 20 % Umsatzsteuer (als UNTERNEHMER) auf unser Konto lautend auf Todor-Kostic Rechtsanwälte IBAN AT78 1700 0001 0011 3465 bei der BKS Bank AG mit dem Verwendungszweck „Beschwerde „Ihr Vorname“ „Ihr Nachname“, damit die Beschwerdefrist von 4 Wochen nicht wesentlich verkürzt wird.

    3. Mit dem Einlangen des Kostenbeitrages und des Bescheides gilt die Mandatsübernahme unter Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen ohne weitere Verständigung unsererseits als bestätigt, sofern wir nicht innerhalb von 7 Werktagen widersprechen, wozu wir ohne Angabe von Gründen berechtigt sind. Diesfalls wird der von Ihnen überwiesene Kostenbetrag wieder an Sie rücküberwiesen.

    4. Mit der Überweisung des Kostenbeitrages verzichten Sie als PRIVATER auf die Ausstellung einer Einzelrechnung, zumal für unsere Leistungen laufend der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend Sammelrechnungen zur Abfuhr der Umsatzsteuer ausgestellt werden. Sind Sie UNTERNEHMER, erhalten Sie selbstverständlich eine umsatzsteuergerechte Rechnung für den korrekt überwiesenen Betrag übermittelt und werden Sie auch gesondert per E-Mail kontaktiert.

    5. Da dieses Mandatsverhältnis im Rahmen des Fernabsatzes abgeschlossen wird, ist das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) anwendbar. Nach diesem haben Sie grundsätzlich das Recht innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Da Sie aber unserer sofortigen Vertragserfüllung ausdrücklich zustimmen, die auch aufgrund der kurzen Rechtsmittelfrist notwendig ist, beginnen wir umgehend mit der Ausführung unserer Dienstleistung (der Ausarbeitung und Einbringung der Beschwerde in Ihrem Namen), weshalb Sie gemäß § 18 Abs 1 Z 1 lit a FAGG mit vollständiger Vertragserfüllung Ihr Rücktrittsrecht verlieren.

    6. Bei der für Sie eingebrachten Beschwerde handelt es sich um eine eigens von unserer Rechtsanwaltskanzlei in einem kompetenten Juristenteam gemeinsam mit ORF-Insidern – wie unter anderem dem ehemaligen bekannten ORF-Moderator Reinhard Jesionek – unter Einbeziehung unseres Spezialwissens und der einschlägigen Erfahrungen erarbeiteten Musterbeschwerde, die sodann in Ihrem persönlichen Namen beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Erklärung, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, fristgerecht eingebracht und deren Inhalt über die sozialen Medien, insbesondere die Telegram-Info-Gruppe (t.me/StopppORFBeitrag), veröffentlicht wird, welcher Vorgang jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

    7. Mit der fristgerechten Einbringung der Beschwerde tritt grundsätzlich (diese kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen werden) aufschiebende Wirkung ein, sodass der ORF-Beitrag bis zur Rechtskraft des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht nicht bezahlt werden muss. Wir übermitteln Ihnen die für Sie eingebrachte Beschwerde gemeinsam mit dem dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes an die uns von Ihnen bekanntgegebene Email-Adresse, womit unser Mandat beendet ist.

      Vertragsbedingungen zum Download hier

FORMULAR


Die mit * markierten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden.

Gegen den erwirkten Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Falle einer Abweisung der von uns beim BVwG eingebrachten Beschwerde eine (ordentliche bzw. außerordentliche) Revision oder eine Beschwerde beim VwGH oder VfGH binnen 6 Wochen eingebracht werden, die nicht Bestandteil dieses Rechtsschutzpaketes ist. Jeder Betroffene kann dafür einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen, wenn er diesen weiteren Rechtszug in Anspruch nehmen will. Diesbezüglich arbeiten wir aber bereits auch an einer solchen Mustereingabe, um auf Basis der konkreten Bescheidbegründung des Bundesverwaltungsgerichts die Überprüfung der Rechtslage beim VwGH oder VfGH, aber in weiterer Folge auch beim EuGH nach unionsrechtlichen Kriterien zu ermöglichen. Mit weiteren Erfahrungen ist aber im Verlauf der Zeit ohnehin in den laufenden Verfahren zu rechnen, weshalb nicht zu erwarten ist, dass Sie hier noch selbst auf eigene Kosten tätig werden müssen, sofern Ihnen dies kein persönliches Anliegen ist.

Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der zu erwartenden Vielzahl an Mandaten wie bereits erwähnt keine Einzelauskünfte (per Telefon oder E-Mail) im Vorhinein, aber auch nicht während der Verfahren geben können, werden aber alle Schritte und Entwicklungen über unsere Telegram-Info-Gruppe (t.me/StopppORFGebühr) und in entsprechenden Erklär-Videos, Interviews und Zoom-Meetings bekannt geben. Ziel dieser Aktion soll es sein, möglichst viele zahlungspflichtige Betroffene bei der Anfechtung des unseres Erachtens aus mehrfachen Gründen verfassungswidrigen, neuen ORF-Beitrages auf eine standardisierte, jedoch inhaltlich versierte Art und Weise zu unterstützen, sofern Sie nicht ohnehin zur Selbsthilfe greifen wollen.

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zahlreich erhobenen Beschwerden doch nicht zum gewünschten Erfolg führen, ist es aus unserer Sicht dennoch sinnvoll, im großen Stil Rechtsmittel gegen diese ORF-Haushaltsabgabe als „Zwangsgebühr“ zu erheben, um gemeinsam ein kräftiges Zeichen gegen die geplante, dauerhafte Millionen-Finanzierung des leider schon lange nicht mehr objektiv, unabhängig und unparteilich berichtenden Österreichischen Rundfunk zu setzen.

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KANZLEISTANDORT
Karawankenplatz 1
9220 Velden am Wörthersee

KONTAKT
T:  +43 4274 / 200 80
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BÜROZEITEN

Montag bis Donnerstag:
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Freitag:
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(auch außerhalb der Bürozeiten)