7 Ob 245/13z vom 26.02.2014 Der Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ in der Haftpflichtversicherung
Im entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt hat der Sohn des Klägers während eines Disco Besuches im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung (Raufhandel) ein Mädchen verletzt, welches in der Folge Schadenersatz sowie ein Anerkenntnis der Haftung für Spät- und Dauerfolgen vom Sohn des Klägers forderte. Der Kläger wollte die Deckung seiner Privat-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen, welche ihre Deckungspflicht jedoch unter.. zum Artikel →
5 Ob 9/13d vom 17.12.2013 Zur Unwirksamkeit eines unwiderruflichen Verlustbegrenzungsauftrages im Zusammenhang mit der Konvertierung von Fremdwährungskrediten
Die Kläger haben bei der beklagten Bank Fremdwährungskredite abgeschlossen. In den Kreditverträgen wird die Berechtigung der beklagten Bank zur Konvertierung davon abhängig gemacht, dass der Kreditnehmer durch Wechselkursschwankungen eingetretene Überhänge durch entsprechende Nachschüsse abzudecken hat oder der Bank genehme Sicherheiten kurzfristig zu bestellen hat, widrigenfalls die Bank berechtigt ist, den Kredit zu konvertieren und fällig.. zum Artikel →
7 Ob 235/13d vom 29.01.2014 Zur Berechtigung zur vorzeitigen Fälligstellung von Bankkrediten
Dauerschuldverhältnisse können durch einseitige Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner unzumutbar erscheinen lässt. Für eine Beendigung endfälliger Kreditverhältnisse und die sofortige Fälligstellung der Salden wegen Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage maßgebend ist, dass dem Kreditinstitut nach Abschluss der Verträge Umstände bekannt werden,.. zum Artikel →
1 Ob 221/13a vom 19.12.2013 Zum Beginn der Verjährung von Anlegerschäden bei beschwichtigenden Auskünften
Die Klägerin hat über Anraten einer Mitarbeiterin der Beklagten bereits im Jahr 1994 anstelle des beabsichtigten Abschlusses von Bausparverträgen ein Ansparmodell gewählt, welches von der Mitarbeiterin der Beklagten als mindestens so sicher wie Bausparverträge, jedoch modernder, flexibler und ertragreicher beworben wurde. Tatsächlich hat es sich aber um eine hoch riskante Anlageform gehandelt, welche die Klägerin.. zum Artikel →